Der Widerruf von Bau- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Das Recht der Verbraucher auf Widerruf von Bauverträgen wird oft übersehen. Daraus können sich große Nachteile für Bauunternehmen und Architekten ergeben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Verbraucherbauverträgen und anderen Bauverträgen, die mit einem Bauherrn geschlossen werden.
Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, das überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Wenn ein Verbraucher Bauverträge abschließt, steht ihm in vielen Fällen ein Widerrufsrecht zu.
Zunächst gilt dies für den sog. Verbraucherbauvertrag, also wenn ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet wird.
Der Verbraucher kann aber auch einen Bauvertrag, der nicht den Umfang eines Verbraucherbauvertrags erreicht, dann widerrufen, wenn er persönlich und gleichzeitig an einem Ort außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde. Klassischer Fall ist der Abschluss von Bauverträgen auf Handwerksmessen und der Abschluss von Nachträgen.
Ein Widerrufsrecht steht dem Verbraucher auch dann zu, wenn es sich zwar um keinen Verbraucherbauvertrag handelt, der Vertrag aber unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, also im Falle eines sog. Fernabsatzvertrages.
Der Verbraucher muss in allen genannten Fällen über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Das Gesetz und die Rechtsprechung stellen hohe Anforderungen an den Inhalt und die Form. Die Widerrufsbelehrung muss klar und verständlich sein. Dazu gehört, dass sie lesbar ist, kein „Kleingedrucktes“. Die Belehrung muss durch gestalterische Mittel so hervorgehoben werden, dass sie sich vom übrigen Text unterscheidet und nicht die Gefahr besteht, dass der Verbraucher sie überliest. Es muss auch die Stelle benannt werden (Anschrift, E-Mail-Adresse, Faxnummer), der gegenüber der Widerruf erklärt werden kann. Besonders vorsichtig muss der Unternehmer sein, wenn er während der noch laufenden Widerrufsfrist mit seinen Arbeiten beginnen will. Hier muss der Verbraucher gesondert darüber belehrt werden, dass er im Falle eines Widerrufs für die bis dahin erbrachten Leistungen einen Wertersatz zu zahlen hat, was die Rechtsprechung jüngst nochmals klargestellt hat (EuGH Urteil vom 17.05.2023 – C-97/22). Verletzt der Unternehmer seine Pflicht zu dieser gesonderten Information, muss er die Kosten selbst tragen, die durch die bereits erbrachten Dienstleistungen während der Widerrufsfrist entstanden sind. Dies kann einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Unternehmer bedeuten.
Die Widerrufsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage ab Abschluss des Vertrages. Die Frist beginnt aber auf jeden Fall erst zu laufen, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrungen in Textform erhalten und der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Wird der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht erlischt erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Bei einer ungenügenden Widerrufsbelehrung besteht somit die Gefahr, dass der Unternehmer monatelang arbeitet, dafür aber kein Geld erhält.
Es verwundert, dass trotz der gravierenden Folgen einer unterlassenen oder mangelhaften Widerrufsbelehrung viele Unternehmer beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern dieses Thema nicht im Blickfeld haben. Es ist immer noch häufig anzutreffen, dass keinerlei Widerrufsbelehrung erfolgt.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema, auf das wir wegen der u.U. erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen besonders spezialisiert sind!