Kanzlei für Immobilien- und Wirtschaftsrecht

Glock Liphart Probst & Partner steht für kompetente Beratung im Immobilienrecht sowie in Kernbereichen des Wirtschaftsrechts.

Mit unseren Teams ÖFFENTLICHES RECHT, PRIVATES BAURECHT, MIET- & WEG-Recht sowie IMMOBILIEN-TRANSAKTIONEN decken wir alle Facetten des immobilienrechtlichen Spektrums ab. Projektentwicklung, Vergabe, Bauausführung, Vermietung und Verkauf – zu all diesen Bereichen besitzt Glock Liphart Probst & Partner profunde juristische Expertise, die auf langjähriger und stets aktueller Befassung beruht.

Auch für unternehmensrechtliche Aufgabenstellungen – vor allen Dingen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Schadensregulierung und IP/Media – bieten wir mit unserem Team WIRTSCHAFTSRECHT individuelle und auf den Unternehmenserfolg ausgerichtete Lösungen an. Wir beraten darüber hinaus auch im ERBRECHT und FAMILIENRECHT.

Wir beraten und vertreten Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privatpersonen.

Glock Liphart Probst & Partner

Wir, Glock Liphart Probst & Partner, zählen zu den anerkannten mittelständischen Rechtsanwaltskanzleien in München. Der über Jahrzehnte gewachsene Wertekonsens unserer Kanzlei ist geprägt von wechselseitigem Vertrauen, Verlässlichkeit und unternehmerischem Handeln. Ein kontinuierlicher Wissens- und Erfahrungsaustausch und eine sehr gute Vernetzung nach außen gewährleisten die umfassende rechtliche Beratung und Vertretung in Projekten und Mandaten.

Unsere Tätigkeit zeichnet sich durch Fairness, Transparenz und ein ausgeprägtes ökonomisches Verständnis aus. Der Aufbau wechselseitigen Vertrauens ist Maxime unserer Arbeit. Fundierte juristische Beratung ist für uns selbstverständlich – mit ihr erarbeiten wir Entscheidungsgrundlagen, die den Handlungsspielraum unserer Mandanten erweitern und so einen konkreten Mehrwert für sie schaffen.

Gegründet 1961, seit 1963 am Münchener Marienplatz, bürgt Glock Liphart Probst & Partner für Qualität, Einsatzbereitschaft und Kontinuität. Das Wandgemälde von Hamish Fulton: „BRAIN HEART LUNGS“, mit dem wir unsere Mandanten im Empfangsbereich unserer Kanzlei willkommen heißen, ist uns Motivation und Anspruch: Getreu diesem Leitsatz unterstützen wir unsere Mandanten mit Verstand, Leidenschaft und Ausdauer und tragen zu ihrem Erfolg bei.

Auszeichnungen

Nicht nur unsere Mandanten, auch renommierte Marktbeobachter bescheinigen Glock Liphart Probst & Partner immer wieder aufs Neue ein herausragendes Standing, hohe fachliche Qualität und große Expertise. Diese Bewertungen erarbeiten wir uns tagtäglich in der Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, mit hoher Einsatzbereitschaft sowie kreativer Lösungsorientierung – mit dem klaren Fokus auf die wirtschaftlichen und weiteren Zielsetzungen unserer Mandanten. 

In diesem Jahr hat das Handelsblatt unsere Partner Dr. Peter Eichhorn und Rudolf Häusler, jeweils Fachanwälte für Verwaltungsrecht, als „Best Lawyers“ im Bereich „Öffentliches Bau- und Planungsrecht“ ausgezeichnet. 

Auch im JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien wird Glock Liphart Probst & Partner regelmäßig erwähnt, so insbesondere unter Hinweis auf den „sehr guten Ruf im Umwelt- u. Planungsrecht schwerpunktmäßig zu Städtebauprojekten“. Auch hier werden die Partner Dr. Peter Eichhorn und Rudolf Häusler als „oft empfohlen“ hervorgehoben (vgl. die Ausgabe JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/2022).

Keine Ersatzvornahme vor Abnahme – nunmehr auch bei Vereinbarung der VOB/B!

Bei fast jedem Bauvorhaben gibt es in der Praxis das Problem, dass sich Mängel bereits lange vor der Abnahme zeigen, jedoch grundsätzlich der Auftragnehmer die Freiheit hat, bis zur Abnahme zu planen, wann er was und auf welche Weise herstellt, also auch, wann er seine Mängel beseitigt.

Verordnungsentwurf der Bayerischen Staatsregierung zu § 250 BauGB

Die Regelung des noch relativ neuen, seit 23. Juni 2021 geltenden § 250 Baugesetzbuch (BauGB) eröffnet den Landesregierungen die Möglichkeit, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a S. 3 und S. 4 BauGB, durch Rechtsverordnung einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) einzuführen.

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