Verordnungsentwurf der Bayerischen Staatsregierung zu § 250 BauGB

Die Regelung des noch relativ neuen, seit 23. Juni 2021 geltenden § 250 Baugesetzbuch (BauGB) eröffnet den Landesregierungen die Möglichkeit, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a S. 3 und S. 4 BauGB, durch Rechtsverordnung einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) einzuführen.

Das Münchner Baulandmodell SoBoN 2021

Der Wohnraummangel veranlasste den Stadtrat der Landeshauptstadt München schon zu Beginn des Jahres 1994 mit der SoBoN (sozialgerechte Bodennutzung) zu beschließen, dass und wie die Planbegünstigten eines Bebauungsplanverfahrens an den mit neuen Wohnbaurechten einhergehenden kommunalen Lasten beteiligt werden und wie man einen Geschossflächenanteil an begünstigtem (gefördertem) Wohnraum sicherstellt.

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