HOAI-Mindestsätze gelten für alle Verträge, die vor 2021 abgeschlossen wurden!

Der BGH hat mit Urteilen vom 02.06.2022 (Az. VII ZR 174/19, VII ZR 12/21 und VII ZR 229/19) entschieden, dass das bindende Preisrecht der HOAI 2013 (und damit auch der Vorgängerfassungen 2009 und 2002/1996) zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar ist. Im Ergebnis können die Auftragnehmer (Planer) auf der Grundlage von Altverträgen weiterhin der Mindestsatz verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen (sog. Mindestsatz-Aufstockungsklagen). Außerdem hat der BGH klargestellt, dass auch die Schriftformklausel des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 weiterhin anwendbar ist. Somit können von den Mindestsätzen abweichende Honorarvereinbarungen nur „schriftlich bei Auftragserteilung“ rechtswirksam abgeschlossen werden, sodass auch diese zeitliche Komponente insoweit weiterhin zu beachten ist.

Damit folgt der BGH seiner Auffassung aus dem Beschluss vom 14.05.2020, die aus seinen an den EuGH gestellten Fragen zur Unionsrechtswidrigkeit des bindenden Preisrechts der HOAI (2013) bereits zum Ausdruck gekommen war. Hierzu hatte der EuGH am 18.01.2022 (Az. C-261/20) – für viele überraschend – entschieden, dass deutsche Gerichte weiterhin die europarechtswidrigen HOAI-Mindestsatzregelungen der HOAI-Fassungen 2009 und 2013 anwenden dürften. 

Konsequenterweise bestätigt der BGH in seinen neuen Entscheidungen, dass die Geltendmachung des Mindestsatzes insbesondere nicht deshalb treuwidrig und damit unzulässig ist, weil die nationale Rechtsvorschrift, aus der der Anspruch hergeleitet wird, gegen eine Richtlinie der Europäischen Union verstößt. Eine (private) Partei kann sich vielmehr grundsätzlich auf eine nationale Rechtsvorschrift berufen, solange diese weiterhin gültig und im Verhältnis der Parteien zueinander anwendbar ist. 

So muss zwar grundsätzlich eine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften stattfinden. Im konkreten Fall sei eine derartige (hier: im Hinblick auf die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG)) richtlinienkonforme Auslegung von § 7 HOAI (2013) jedoch nicht möglich, da dies zu einer Nichtanwendung der Vorschrift führen würde und dadurch der Auslegungsrahmen überschritten würde. So darf eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht das nationale Gesetz (contra legem) aushebeln, insbesondere indem durch die Nichtanwendung des nationalen Rechts einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt bzw. ein Recht genommen wird. Genau dies wäre hier jedoch der Fall, da das zwingende Preisrecht des § 7 HOAI 2009/2013 zulasten des Planers dann nicht mehr angewendet werden dürfte.

Deshalb kann das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI auch bei Verstoß gegen das Unionsrecht weiterhin angewendet werden, d. h. die Mindestsätze des § 7 HOAI (2013) gelten zwischen zwei Privatpersonen fort.

Dies muss aber nach Auffassung des Autors erst recht für Verträge mit der öffentlichen Hand als Auftraggeber gelten, da die öffentliche Hand noch weniger schutzbedürftig ist als ein privater Auftraggeber. Der öffentliche Auftraggeber muss sich zurechnen lassen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Dienstleistungsrichtlinie zunächst nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte.

Ausgangspunkt der hier referierten Rechtsprechung ist das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (Az. C-377/17), mit dem festgestellt wurde, dass die Mindestsatzregelungen der deutschen HOAI gegen die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verstoßen. Die Bundesrepublik Deutschland hatte daraufhin – in verspäteter Umsetzung dieser Richtlinie – die verbindlichen Mindestsatzregelungen aus der HOAI gestrichen. Diese Änderung gilt aber erst für Verträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen wurden oder werden.

Offengeblieben war die jetzt entschiedene Rechtsfrage, ob die Mindestsatzregelungen ungeachtet ihrer grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht noch für Verträge, die vor dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden, fortgelten, der Planer insoweit also weiterhin die Mindestsätze der HOAI gemäß den alten HOAI-Fassungen verlangen kann. Daher hatte der BGH mit Beschluss vom 14.05.2020 dem EuGH die Frage zur Klärung vorgelegt, inwieweit bei Altverträgen das europarechtswidrige (vormalige und verbindliche) deutsche Preisrecht weiterhin angewendet werden darf.

Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 18.01.2022 weiterhin ausgeführt, dass die durch die verspätete Umsetzung benachteiligte Partei (also in der Regel der Auftraggeber) die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auf Ersatz eines durch die verspätete (erst mit der HOAI 2021 erfolgte) Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie entstandenen Schadens in Anspruch nehmen könne. Ob nach unserem deutschen Recht ein Auftraggeber, der bei vor dem 01.01.2021 geschlossenen Verträgen weiterhin verpflichtet ist, einen Mindestsatz zu bezahlen, obwohl ein geringeres Honorar vereinbart worden war, tatsächlich mit einem Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland Erfolg haben würde, erscheint allerdings aufgrund der hohen Hürden bei Amtshaftungsansprüchen fraglich und bleibt daher abzuwarten.

Für die Architekten und Ingenieure ist die Entscheidung des EuGH jedenfalls günstig, da die bis zur Geltung der HOAI 2021 (vor dem 01.01.2021) abgeschlossenen Verträge weiterhin dem Mindestsatzschutz unterliegen – zumindest bei Verträgen mit privaten Auftraggebern, nach richtiger Auffassung aber auch bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern. Nach dem seit 01.01.2021 geltenden Preisrecht existieren bekanntlich keine Mindest- und Höchstsätze mehr.

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