Kindesunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen – die „neue“ Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2022)

Die Höhe der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt wird seit Jahrzehnten von den Familiengerichten im Regelfall auf der Grundlage der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ ermittelt.

Die Tabelle war dazu bis zum Jahr 2020 in zehn Gehaltsgruppen und vier Altersstufen der Kinder gegliedert. Die Höchstsätze galten für ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab EUR 5.101,00 monatlich; ab einem unterhaltsrechtlich relevanten monatlichen Netto-Einkommen des Pflichtigen ab EUR 5.501,00 hatte – im Einklang mit der bis dahin geltenden Rechtsprechung des BGH – eine Festsetzung „nach den Umständen des Falles“ zu erfolgen.

Der Bundesgerichtshof hat dazu bis 2020 die Rechtsauffassung vertreten, dass Kindesunterhalt entsprechend der wirtschaftlichen Situation seiner Eltern dazu dient, den angemessenen Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf „bloße Teilhabe am Luxus“ habe ein Kind aber nicht; bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Pflichtigen ab EUR 5.501,00 monatlich müsse deshalb eine konkrete Bedarfsberechnung erfolgen. Auf diese Weise sollte auch ausgeschlossen werden, dass – bei hohen Einkommen – der Kindesunterhalt nicht für das Kind selbst verwendet, sondern anderen Zwecken zugeführt würde.

Diese Rechtsprechung hat der BGH im Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19 – NZFam 2020, 1062 ff.) mit der Bestätigung einer Entscheidung des OLG München aufgegeben. Seit 2018 hatte der BGH bereits in Einzelfällen geurteilt, dass auch bei höheren Einkommen des Pflichtigen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs schematisch „ohne konkrete Bedarfsermittlung“ möglich sein könne. Da die Kinder grundsätzlich am Lebensstandard der Eltern teilnähmen und ihre Lebensstellung von diesen ableiten würden, hätten Kinder auch bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Pflichtigen, das EUR 5.500,00 deutlich übersteigt, einen entsprechenden Anspruch auf Teilhabe.

Die neue Rechtsprechung hat jetzt auch in der Neufassung der „Düsseldorfer Tabelle“ zum Stand 01.01.2022 in der Weise Niederschlag gefunden, dass eine schematische Festlegung des Kindesunterhaltes bis zu einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Pflichtigen von EUR 11.000,00 monatlich (!) zu erfolgen hat.

Während der Höchstsatz für ein volljähriges Kind in der Gehaltsgruppe 10 der „Düsseldorfer Tabelle“ vom 01.01.2019 sich noch auf EUR 844,00 belief, beträgt jetzt seit 01.01.2022 der Höchstsatz der Tabelle in der Gehaltsgruppe 15 (Einkommen zwischen EUR 9.501,00 und EUR 11.000,00 monatlich) für ein volljähriges Kind immerhin EUR 1.138,00 monatlich.

Dazu kommen ggf. Sonder- und/oder Mehrbedarf. Es ist davon auszugehen, dass die Amtsgerichte auf Grund der neuen Rechtsprechung einen deutlichen Anstieg der Abänderungsverfahren zum Kindesunterhalt bei höheren Einkommen des Pflichtigen zu erwarten haben. Welche Auswirkungen die neue Rechtsprechung für Pflichtige haben wird, deren zu berücksichtigendes Einkommen sogar EUR 11.000,00 monatlich übersteigen, kann derzeit nicht beurteilt werden.

Die Anmerkung in der „Düsseldorfer Tabelle“ „ab 5.501,00 Euro nach den Umständen des Falles“ findet sich in der Neufassung vom 01.01.2022 jedenfalls nicht mehr.

Der BGH hat im Beschluss vom 16.09.2020 im Übrigen ausdrücklich festgehalten, dass die schematische Berechnung des Kindesunterhaltes auf der Grundlage der „Düsseldorfer Tabelle“ jetzt bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen bis zu EUR 11.000,00 monatlich auch dann Geltung hat, wenn es keinerlei persönliche Beziehung z.B. zwischen dem Kindsvater und dem Kind gibt. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Kindsmutter bereits vor der Geburt des Kindes oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes den Kontakt mit dem Kindsvater abbricht oder unterbindet. Das Kind hat auch in diesen Fällen einen Anspruch gegen den Vater, den es nie kennengelernt hat, auf Teilhabe an dessen Lebensstandard.

Vereinbarungen zwischen den Eltern, die einen Verzicht auf Kindesunterhalt beinhalten, sind im Übrigen seit jeher und bleiben auch in Zukunft unwirksam; sie sind sittenwidrig.

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