Designrecht: Sichtbarkeitserfordernis bei Bauelementen auf dem Prüfstand – Vorlage an den EuGH

Streitentscheidende Frage in einem designrechtlichen Verletzungsrechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt a.M. ist die Auslegung des sog. Sichtbarkeitserfordernisses. Um die Einheitlichkeit der Behandlung einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Konstellation zu ermöglichen, hat das LG Frankfurt jedoch nicht selbst in der Sache entschieden, sondern den Rechtsstreit zwecks Klärung in einem Nichtigkeitsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ausgesetzt. Inzwischen befasst sich der EuGH mit dem Fall.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin im Verletzungsprozess beanspruchte Designschutz für die Unterseite eines Fahrrad- bzw. Motoradsattels, genauer: die Kunststoffplatte, an deren Oberseite das Polster aufliegt („Sattelunterseite“).

Die zentrale Rechtsfrage lautet, ob das Schutzrecht am Design der Sattelunterseite (= Klageschutzrecht) nichtig ist, weil es ihm an der erforderlichen Neuheit und Eigenart fehlt. Gemäß § 4 (deutsches) DesignG gilt ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nämlich nur dann als neu und besitzt nur dann Eigenart, wenn dieses in ein komplexes Erzeugnis eingefügte Bauelement bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

Einig waren sich alle bislang mit dem Rechtsstreit befassten Instanzen, dass ein (Fahrrad-/Motorrad-)Sattel ein Bauelement ist, welches in ein komplexes Erzeugnis – ein Fahrrad bzw. Motorrad – eingefügt wird und dass § 4 DesignG mithin anwendbar ist.

Anders als das DPMA (in seinem den Nichtigkeitsantrag zurückweisenden Beschluss) hat das Bundespatentgericht (BPatG) entschieden, dass nach § 4 DesignG von vorneherein nur solche Bauelemente einem Designschutz zugänglich seien, die „nach Einbau/Einfügung in das komplexe Erzeugnis als dessen Bestandteil sichtbar“ blieben, wohingegen die isolierte Betrachtung eines abmontierten Sattels irrelevant sei. Ferner kommt es dem BPatG zufolge nicht auf die theoretische „Einsehbarkeit“ an – maßgebend soll vielmehr allein sein, ob „im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer des Fahrrades eine Sicht auf die Unterseite eine Fahrradsattels veranlasst ist bzw. diese eine solche Sicht mit sich bringt“. 

Bezogen auf den konkreten Fall ist laut BPatG eine Sicht auf einen Sattel von unten in jedweder bestimmungsgemäßen Verwendung völlig unüblich, das diesbezügliche Design-Schutzrecht daher nichtig.

Auf die zugelassene Revision hin hat der Bundesgerichtshof das Verfahren seinerseits ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen vorgelegt, nämlich:

  1. ob ein Bauelement
    1. bereits dann „sichtbar“ iSd genannten Vorschriften ist, wenn es objektiv möglich ist, das Design in eingebautem Zustand des Bauelements zu erkennen, oder
    2. ob es auf die Sichtbarkeit unter bestimmten Nutzungsbedingungen oder aus einer bestimmten Betrachterperspektive ankommt?
  2. und ob es im Falle (1) b) für die Beurteilung der „bestimmungsgemäßen Verwendung“ des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer iSd Design-RL auf den Verwendungszweck ankommt,
    1. den der Hersteller des Bauelements oder aber
    2. der Hersteller des komplexen Erzeugnisses intendiert, oder
    3. stattdessen auf die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer,

sowie schließlich

  1. nach welchen Kriterien sich eine „bestimmungsgemäße“ Verwendung eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer bestimmt.

Nach der hier vertretenen Auffassung gibt die designrechtliche Schutzfunktion, ein Leistungsergebnis unter Schutz zu stellen, das sich in seiner Gestaltung in kaufrelevanter Weise vom vorbekannten Formenschatz unterscheidet, die Beantwortung der Fragen vor: Ausgehend von der Bejahung der Frage (1) b) muss die vom Hersteller des komplexen Erzeugnisses intendierte Verwendung maßgeblich sein (Fahrräder bzw. Motoräder z.B. werden grundsätzlich stets mit Sattel angeboten), wobei die Bestimmung des komplexen Erzeugnisses aus seinem Wesen folgt und daher keinesfalls – wie vom DPMA aber angenommen – (auch) aus der Sicherung oder der Art der Aufbewahrung (= „Nicht-Benutzung“) des Bauelements bzw. des komplexen Erzeugnisses abgeleitet werden kann.

Die Entscheidung des EuGH steht noch aus.

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