Rückforderungsverlangen bezahlter Mieten durch Rentenversicherungsträger rechtmäßig?

Nicht selten fordern Rentenversicherungsträger an verstorbene Mieter weiterhin ausbezahlte Rentenbeiträge von den Vermietern zurück, die zur Finanzierung der Miete verwendet wurden. 

1. Problemstellung:

Rentenleistungen werden an den Rentenberechtigten lediglich bis zum Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, ausbezahlt (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Oft zahlen die Rentenversicherungsträger in Unkenntnis vom Tod des Rentenberechtigten oder aus anderen Gründen weiterhin monatlich die Rentenbeiträge auf das Konto des Verstorbenen aus. Sollte in einem Mietverhältnis der verstorbene Rentenberechtigte seine Miete durch Rentenleistungen bezahlt und dem Vermieter ein SEPA-Lastschriftmandat, eine Einzugsermächtigung oder dem kontoführenden Geldinstitut einen Dauerauftrag erteilt haben, so werden die Mieten nach dem Tod des Mieters oft weiterhin vom Konto des Verstorbenen eingezogen. 

2. Mögliche Anspruchsgegner

Mit Ablauf des Monats, in dem der Mieter gestorben ist, steht der Rentenversicherung vorrangig ein Rückforderungsanspruch der Rentenbeiträge gem. § 118 Abs. 3 SGB VI gegen das kontoführende Geldinstitut des verstorbenen Mieters zu, an das die Rentenbeiträge geflossen sind. Sollte jedoch über diese Rentenbeiträge durch das kontoführende Geldinstitut anderweitig verfügt worden sein (z.B. Barauszahlung, Ausführung von Daueraufträgen oder Einzugsermächtigung, Einlösung von Schecks, SEPA-Lastschriftmandat) und ein verbleibendes Guthaben für die Rücküberweisung nicht ausreichen, ist die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rückzahlung ausgeschlossen, § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI.

Nachrangig steht dann der Rentenversicherung entweder ein Anspruch gegen den Verfügungsempfänger bzw. Verfügungsberechtigten gem. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI oder wahlweise gem. § 118 Abs 4 S. 4 SGB VI i.V. mit § 50 Abs. 2 SGB X ein gleichrangiger und eigenständiger Erstattungsanspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft des verstorbenen Rentenberechtigten zu. Die Auswahl des Gesamtschuldners ist eine Ermessensentscheidung, die im Rückforderungsbescheid zum Ausdruck kommen muss.

Da die Rentenversicherungsträger meist keine Kenntnis von der Person des Erben bzw. der Personen der Erbengemeinschaft haben, ist eine Rückforderung gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft mit Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden. Die Rentenversicherungsträger wenden sich daher in den meisten Fällen an den Vermieter. Die Folge ist, dass der Vermieter die Rentenbeiträge zurückzahlen muss und in der Regel aufgrund einer vorherig erfolgten vorbehaltslosen Kautionsrückzahlung im Rahmen der Vertragsbeendigung mit dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die nunmehr offenen Mieten gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft nachfordern muss. 

3. Lösung:

Es empfiehlt sich, im Rahmen der Kautionsabrechnung und -rückzahlung (Erlassvertrag) bzw. im Rückgabeprotokoll (negatives Schuldanerkenntnis) standardmäßig einen Vorbehalt in Bezug auf die Geltendmachung eventueller Mietforderungen gegen den Erben des verstorbenen Mieters zu erklären, die aufgrund von berechtigten Rückforderungsansprüchen der Rentenversicherungsträger wieder aufleben. Sollte dann das Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der Anhörung gegen den Vermieter aufrechterhalten werden oder einem Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid nicht stattgegeben werden, so steht dem Vermieter „rechtssicher“ ein Anspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft hinsichtlich der Monatsmieten zu, die mittels der Rentenbeiträge geleistet und zurückgefordert wurden. 

Eine Empfehlung an den Vermieter, sich vom Rentenversicherungsträger vor Kautionsabrechnung und -rückzahlung bestätigen zu lassen, dass keine Rückforderungsansprüche bestehen, ist demgegenüber zweischneidig: Denn so wird der Rentenversicherungsträger geradezu „mit der Nase“ auf seine, dem Vermieter missliebigen Ansprüche „gestoßen“.

LinkedIn News Kontakt