Keine Ersatzvornahme vor Abnahme – nunmehr auch bei Vereinbarung der VOB/B!

Bei fast jedem Bauvorhaben gibt es in der Praxis das Problem, dass sich Mängel bereits lange vor der Abnahme zeigen, jedoch grundsätzlich der Auftragnehmer die Freiheit hat, bis zur Abnahme zu planen, wann er was und auf welche Weise herstellt, also auch, wann er seine Mängel beseitigt.

Verordnungsentwurf der Bayerischen Staatsregierung zu § 250 BauGB

Die Regelung des noch relativ neuen, seit 23. Juni 2021 geltenden § 250 Baugesetzbuch (BauGB) eröffnet den Landesregierungen die Möglichkeit, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a S. 3 und S. 4 BauGB, durch Rechtsverordnung einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) einzuführen.

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